(AlVG § 31, MSchG § 15 Abs 1) Der "Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes" im Sinne des Art XXI Abs 1 Karenzurlaubserweiterungsgesetz idF vor dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, betreffend Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Karenzurlaub ist mit dem Ablauf des dem zweiten Geburtstag des Kindes vorangehenden Tages identisch, so daß mit diesem Zeitpunkt auch die durch die Wendung "zwei Jahre vom Tag der Geburt des Kindes an" bestimmte Frist des § 31 AlVG endet. VwGH 94/08/0041 v. 23.04.1996. (Bescheid aufgehoben)