(ArbVG § 97 Abs 1 Z 2 und Z 8) Der Betriebsrat kann auf Grund seines Mitbestimmungsrechts auch nach Art 7 der EG-Bildschirmrichtlinie (90/270/EWG) betriebliche Regelungen über die Unterbrechung von Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder Pausen verlangen. Er kann dagegen nicht durchsetzen, daß betriebliche Regelungen über Augenuntersuchungen der an Bildschirmen beschäftigten Arbeitnehmer getroffen werden. Bundesarbeitsgericht/BRD 1 ABR 47/95 v. 02.04.1996. (Betriebs-Berater 1996/1620, Heft 31)