BMF v. 22.06.1999
In Hinblick auf die Frist 30. 6. 1999 zur Stellung eines Antrages gemäß § 124b Z 33 lit b EStG (vgl. dazu schon ARD 5033/13/99) und in Zusammenhang mit diesem wird Folgendes mitgeteilt:
Für den Wiederaufnahmeantrag iSd § 124b Z 33 lit b EStG gelten - abgesehen von der besonderen Antragsfrist - die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 303 ff. BAO. § 303a BAO verlangt, dass ein Wiederaufnahmeantrag das (die) Verfahren zu bezeichnen hat, dessen (deren) Wiederaufnahme beantragt wird, die Umstände anzugeben hat, auf die der Antrag gestützt wird, sowie jene Angaben zu machen hat, die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendig sind; andernfalls ist die Abgabenbehörde verpflichtet, die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.