( § 165 FinStrG ) Nach Abschluss eines Verfahrens erstellte Sachverständigengutachten über entscheidungswesentliche Tatsachen können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, wenn die Tatsachen ohne Verschulden der Partei nachträglich geltend gemacht werden und im Vergleich zu früheren Gutachten neue Befundergebnisse darstellen.
VwGH 25.05.2000, 99/16/0217