( § 33 Abs 1, § 83 Abs 1 FinStrG ) Gründet sich der Verdacht einer Abgabenhinterziehung durch Geltendmachung fingierter Betriebsausgaben (hier: Reise- und Fahrtaufwendungen) einerseits auf Diskrepanzen zwischen dem Fahrtenbuch und den Diätenaufzeichnungen und andererseits darauf, dass der Pkw, den der Steuerpflichtige im Fahrtenbuch angegeben hat, nicht auf ihn gemeldet ist bzw. dass er in Zeiträumen, für die Fahrtaufwendungen geltend gemacht worden sind, auch kein anderer Pkw auf ihn zugelassen gewesen ist, genügt dies für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. VwGH 19.12.2000, 2000/14/0104. (Beschwerde abgewiesen)