§ 8 Abs 1, Art V Abs 3 BPG - Hat sich der Arbeitgeber in seiner direkten Leistungszusage ausdrücklich vorbehalten, die zugesagte Betriebspension zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Pension eine Gefährdung des Weiterbestandes der Gesellschaft zur Folge hätte, kann dann von einer zulässigen Inanspruchnahme dieses Widerrufsrechts ausgegangen werden, wenn die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit eine ansonsten unvermeidliche Betriebseinstellung verhindert und das Fortbestehen zumindest für einige Zeit gesichert haben.