§ 934 ABGB, § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG - Die Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB bezieht sich nur auf zweiseitig verbindliche Geschäfte, nicht aber auch auf Vereinbarungen, die mit normativer Wirkung zwischen der Geschäftsführung eines Unternehmens und der Belegschaftsvertretung getroffen werden wie im vorliegenden Fall durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG.