§ 863 ABGB - Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass sich die Berechnungsgrundlage eines betrieblichen Vorpensionsmodells neben dem Monatsnormalverdienst im Monat des Ausscheidens ua auch aus der Entlohnung für Mehrarbeit, Überstunden sowie Zulagen zusammensetzt, impliziert bereits die Überschrift dieses Unterpunktes „plus Mehrarbeit, Überstunden und Zulagen“, dass es sich bei den in die Bemessungsgrundlage einzuberechnenden Beträgen um Entgelte handeln muss, die mit einer konkreten Mehrleistung des Arbeitnehmers in einem Zusammenhang stehen. Da die für eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit gewährte Dienstalterszulage, die einmal jährlich ausgezahlt wird, aber gerade - etwa im Unterschied zu Überstundenmehrleistungen - nicht der Honorierung von Mehrleistungen dient, hat sie bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage für die Vorpensionszahlung außer Betracht zu bleiben. OGH 24.06.2004, 8 ObA 40/04x.