( UWG § 1, GewO § 1 Abs 2 ) Ein Warenpräsentator übt ein selbständiges, anmeldepflichtiges freies Gewerbe aus, dessen Nichtanmeldung und Ausübung als Pfusch auch dann strafbar ist, wenn er die Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung erfüllt. Sittenwidrigkeit liegt außerdem vor, wenn der Warenpräsentator durch die Unterlassung der Anmeldung Wettbewerbsvorteile erlangt.
OGH 4 Ob 316/97t v. 28.10.1997