( EG-Vertrag Art 86 und 90 ) Besitzt ein Unternehmen - wie im vorliegenden Fall - ein Monopol für die Überlassung von Arbeitskräften an andere zur Durchführung von Hafenarbeiten zugelassene Unternehmen und ist es diesem Unternehmen gestattet, auf den Markt für Hafenarbeiten mit diesen anderen Unternehmen in Wettbewerb zu treten, kann dieses Unternehmen durch die bloße Ausübung seines Monopols die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt für Hafendienstleistungen beeinträchtigen. Eine nationale Regelung, die einer Hafenbetriebsgesellschaft das Recht der vorübergehenden Überlassung von Arbeitskräften an andere Unternehmen vorbehält, die in dem Hafen tätig sind, in dem sie ansässig ist, widerspricht daher den Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts, wenn diese Gesellschaft selbst zur Durchführung der Hafenarbeiten berechtigt ist. EuGH Rs. C-163/96 v. 12.02.1998, Fall Raso.