ABGB §§ 922 ff
HGB: §§ 377 f, 381 Abs 2
Liegt der Schwerpunkt des Vertrages in den zu liefernden Ersatzteilenund ist die Montagepflicht der Ersatzteile als Nebenpflicht anzusehen, ist von einem Werklieferungsvertrag über eine bewegliche Sache auszugehen. In diesem Fall gilt bei einem Vertrag zwischen Vollkaufleuten die Rügepflicht nach § 377 HGB (§ 381 Abs 2 HGB).