Im BGBl I 2023/78 bekannt gemacht wurde das Gesellschaftsrechtliche MobilitätsG (GesMobG). In Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben (s ErläutRV 2028 BlgNR 27. GP 1) enthält es vor allem ein EU-UmgründungsG, das grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten regelt (§ 1). Aus Sicht des Insolvenzrechts zu erwähnen ist, dass davon Gesellschaften ausgeschlossen sind, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet bzw ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet oder aufgehoben wird, jeweils ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 3 Z 4).