Mit BGBl I 2022/224 wurde letztmalig der zeitliche Geltungsbereich von § 3 des 1. COVID-19-JuBG über digitale Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen durch Zivilgerichte bis zum 30. 6. 2023 verlängert. Diese Bestimmung ist inzwischen abgelaufen.