(WEG § 13c) Die Bestellung eines Hausbesorgers und die Entlohnung desselben ist eine Angelegenheit der Verwaltung der Liegenschaft. Für Forderungen aus einem Hausbesorgerdienstverhältnis in einem Wohnungseigentumshaus ist die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch zu nehmen. LG Salzburg 16 Cga 106/94z v. 24.01.1995. (Slg 11.326)