(ArbVG § 105 Abs 3 lit i) Der Versuch eines Arbeitgebers, durch eine Vertragsänderung von bestimmten Ansprüchen des Arbeitnehmers künftig loszukommen, unterliegt nicht dem Tatbestand der Motivanfechtung einer Kündigung. ASG Wien 24 Cga 235/94t v. 13.01.1995,rk. (Slg. 11.323)