(AngG § 26 Z 2) Ungebührliches Vorenthalten des Entgelts liegt dann vor, wenn der Anspruch dem Umfang nach weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird, wobei es gleichgültig ist, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschmälert oder vorenthalten wird. LG Salzburg 20 Cga 100/94 v. 13.01.1995.(Slg. 11.322)