§ 11 WAG, § 13 Z 3 WAG und § 13 Z 4 WAG, § 15 Abs 2 WAG
Bei Warentermingeschäften sind allgemeine Risikohinweise - auch auf die Gefahr eines Totalverlustes - zumindest bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden noch nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance besteht oder nicht, ist im Zusammenhang mit jedem konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen.