§ 184 ZPO, § 272 ZPO
§ 184 ZPO ist jene Vorschrift, die als maßgebliche Grundlage für die (prozessuale) Darlegungspflicht des Frachtführers über Umstände in seiner Sphäre - bzw allgemeiner: die Aufklärungsobliegenheit der nicht beweisbelasteten Partei (= Frachtführer) über dem Gegner (= Absender) nicht zugängliche Tatsachen - heranzuziehen ist.