§ 277 ff HGB, § 283 HGB
§ 234 Z 1 Geo
Von der Einhebung der Zwangsstrafe ist abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht ist, sohin den Offenlegungsvorschriften entsprochen worden ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde.
§ 277 ff HGB, § 283 HGB
§ 234 Z 1 Geo
Von der Einhebung der Zwangsstrafe ist abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht ist, sohin den Offenlegungsvorschriften entsprochen worden ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde.