( VwGG § 36 Abs 2 ) Eine säumige Behörde ist zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuzugsbegünstigung nicht mehr zuständig, wenn sie die auf Grund einer Säumnisbeschwerde gesetzte dreimonatige Frist nicht einhält. VwGH 95/13/0200 v. 27.03.1996. (Bescheid aufgehoben)