( Wr. GetrStG § 7, VStG § 31 Abs 2 ) Die einjährige Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 2 VStG für hinterzogene Getränkesteuer beginnt nicht erst mit der Niederschrift über das Ergebnis der abgabenrechtlichen Prüfung oder mit dem fruchtlosen Verstreichen der Erklärungsfälligkeit für das betreffende Jahr, sondern mit dem zeitlich letzten Entrichtungszeitraum, in dem Abgaben verkürzt wurden. Den Getränkesteuerpflichtigen trifft zwar die Pflicht, bis 10. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld eine Steuererklärung einzureichen, eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung für dieses Jahr ist danach jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - sie erfolgt allenfalls im Rahmen des § 149 Wr. Abgabenordnung, so dass die Einreichung bzw. Nichteinreichung der Jahreserklärung keine Handlung bzw. Unterlassung ist, wodurch eine (bereits verkürzte) Abgabe (neuerlich) verkürzt werden könnte. VwGH 93/17/0250 v. 15.09.1995. (Bescheid aufgehoben)