( VStG § 19 Abs 1 ) Bei der Strafbemessung sind auch bei Parkvergehen Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Eine Bindung an irgendwelche Zusagen von Behörden über die zu erwartende Strafhöhe besteht nicht. Bestehen jedoch auch ohne Rechtsgrundlage gegebene Zusagen der Behörde über die zu erwartende Strafhöhe für den Fall, dass die Geldstrafe nicht sofort entrichtet wird, und werden diese nicht eingehalten, dann liegt in der Nichtbeachtung dieser Zusagen bei der Strafbemessung ein schwerwiegender Vertrauensverstoß. VwGH 97/17/0165 v. 14.12.1998. (Bescheid aufgehoben)