( StPO § 151 ) Bei anzeigepflichtigen Behörden (hier: Finanzbehörden) kommt hinsichtlich des der Anzeige zugrunde liegenden Tatsachensubstrats keine Amtsverschwiegenheit und damit auch keine Entbindung der betreffenden Beamten von der Verschwiegenheitspflicht in Betracht. OGH 12 Os 125/98 v. 29.10.1998. (ÖStZ 1999/327, Heft 11)