( SchaumweinStG § 4 Abs 1 ) Der Abgabentatbestand des „Wegbringens hergestellten Schaumweins aus einer Erzeugungsstätte“ ist im Sinne des Schaumweinsteuergesetzes dann verwirklicht, wenn „fertiggestellter“ Schaumwein aus einer Erzeugungsstätte weggebracht wird. Fertiggestellt ist der Schaumwein aber, wenn er „endgültig“ (§ 11 Abs 2 lit b Schaumweinsteuergesetz) verschlossen wurde. VwGH 94/17/0201 v. 14.12.1998. (Bescheid aufgehoben)