( ASVG § 4 Abs 1 ) Bei einem Volontär mit hoher Qualifikation ist auch bei einem großzügigen Taschengeld, Bindung an die Betriebszeiten und im Wesentlichen durchgängiger Anwesenheit während eines halbjährigen Zeitraumes nicht anzunehmen, dass mit diesem Beschäftigungsverhältnis ein Dienstverhältnis verschleiert werden sollte.
Amt der Tiroler Landesregierung Vd-SV-1001-1/6/11-1998 v. 07.10.1998