( KO § 46 Abs 1 Z 3 ) Arbeitnehmeransprüche auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht erbrachte Dienstleistungen sind, unabhängig von ihrer Fälligkeit, keine Konkurs-, sondern Masseforderungen.
OLG Wien 7 Ra 160/98w v. 12.08.1998,Revision unzulässig