( AuslBG § 2 Abs 2 ) Auch für kurzfristige, zielgerichtete Hilfsarbeiten von Ausländern mit Arbeitsmitteln und Material eines Auftraggebers in dessen Arbeitsräumlichkeiten bedarf es einer Beschäftigungsbewilligung.
VwGH 97/09/0004 v. 01.07.1998
( AuslBG § 2 Abs 2 ) Auch für kurzfristige, zielgerichtete Hilfsarbeiten von Ausländern mit Arbeitsmitteln und Material eines Auftraggebers in dessen Arbeitsräumlichkeiten bedarf es einer Beschäftigungsbewilligung.
VwGH 97/09/0004 v. 01.07.1998