Die Kriterien der Abgrenzung sind jeweils nicht einzeln, sondern nur im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts anzuwenden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kommt den einzelnen Kriterien daher nur mitbestimmender Charakter zu. Überwiegen insgesamt die wesentlichsten Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, dann steht dieser Gesamtbeurteilung nicht entgegen, dass gleichzeitig auch einzelne Merkmale eines bloßen Volontariats vorgelegen haben mögen. Das Vorliegen eines Volontariats ist im Zweifel nicht zu vermuten.