Mit einer Änderung der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft durch BGBl II 2008/71 haben die Volksanwälte klargestellt, dass es sich bei der seit 1. 1. 2008 bestehenden Befugnis, Fristsetzungsanträge in gerichtlichen Verfahren zu stellen (Art 148c B-VG; siehe Zak 2007/729, 422), um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten ist.