Ein Rechtsanwalt muss nach Ansicht des deutschen BGH (IX ZR 5/06) im Rahmen seiner vorvertraglichen Aufklärungspflichten offenlegen, dass er oder ein anderer Anwalt seiner Sozietät den Gegner jener Person, die ihm das Mandat anbietet, häufig in Rechtsangelegenheiten vertritt; dies gelte unabhängig davon, ob ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zu dem neuen Mandat besteht. Im Fall der Verletzung der vorvertraglichen Hinweispflicht könne der Mandant den Ersatz des Vertrauensschadens fordern. Wenn er das in Unkenntnis erteilte Mandat nach Erhalt der Information gekündigt hat, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er den Auftrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung von vornherein nicht erteilt hätte.