( Vlbg. Wasserleitungsordnung § 5 ) Die Tatsache, dass der überwiegende Teil einer Wohnanlage aus ortsunüblichen Kleinwohnungen besteht, die vom überwiegenden Teil der Wohnungseigentümer nur für Wochenenden und Urlaube benutzt werden, ist ein objektives Kriterium für die Einstufung in Zusammenhang mit der Bemessung der Wasseranschlussgebühr als Appartementhaus für Zweitwohnsitze. VwGH 92/17/0164 v. 17.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)