ASVG: § 255 Abs 3, § 273 Abs 2
OGH 25. 4. 2017, 10 ObS 49/17d
In § 255 Abs 3 ASVG und § 273 Abs 2 ASVG wird iZm dem Vorliegen von Invalidität bzw Berufsunfähigkeit auf die "Lohnhälfte" abgestellt, also darauf, ob ein Versicherter in der Lage ist, zumindest die Hälfte des Durchschnittsverdienstes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter in der Normalarbeitszeit regelmäßig zu erzielen pflegt ("Durchschnittsverdienst"). Auch die Verweisung eines vollzeitig beschäftigt gewesenen Versicherten auf eine Teilzeitarbeit setzt demnach voraus, dass er wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Vollzeitbeschäftigten erzielen kann.