EStG: § 34 Abs 7 Z 4
BAO: § 295a
Die Kosten des Vaters für die rechtsfreundliche Vertretung seiner zu 100 % behinderten Tochter in einem Arzthaftungsprozess können - bei notwendiger und zweckmäßiger Prozessführung - als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Vater muss diese Kosten grundsätzlich im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht tragen (Sonderbedarf) und eine Klagsführung betreffend die Haftung (ua) für die künftigen, lebenslangen Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen betrifft existenziell wichtige Bereiche des Lebens; diese Aufwendungen würden daher auch beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen.