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Prozesskosten wegen Behinderung der Tochter - außergewöhnliche Belastung

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6565/17/2017 Heft 6565 v. 14.9.2017

EStG: § 34 Abs 7 Z 4

BAO: § 295a

Die Kosten des Vaters für die rechtsfreundliche Vertretung seiner zu 100 % behinderten Tochter in einem Arzthaftungsprozess können - bei notwendiger und zweckmäßiger Prozessführung - als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Vater muss diese Kosten grundsätzlich im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht tragen (Sonderbedarf) und eine Klagsführung betreffend die Haftung (ua) für die künftigen, lebenslangen Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen betrifft existenziell wichtige Bereiche des Lebens; diese Aufwendungen würden daher auch beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

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