§ 918 Abs 1 ABGB, § 1168 Abs 2 ABGB
Die schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners kann einen Auflösungsgrund im Sinne der §§ 918 Abs 1 bzw 1168 Abs 2 ABGB darstellen. Selbstverständlich steht in diesem Fall auch dem Werkunternehmer - und nicht nur dem Besteller - das Recht zum Rücktritt vom Werkvertrag zu.