§ 54 Abs 2 HGB
Ohne entsprechende Anhaltspunkte kann daraus, dass der Angestellte über die Geschäftsstampiglie verfügt, noch nicht geschlossen werden, dass dieser berechtigt ist, in rechtsverbindlicher Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen jeder Art für den Geschäftsherrn abzugeben.