§ 4 Abs 2 ASVG, § 1165 ABGB - Eine auf den Fall der Krankheit oder sonstigen Verhinderung eingeschränkte Vertretungsbefugnis berechtigt einen Musikschullehrer nicht, sich jederzeit und nach Gutdünken durch eine geeignete Person vertreten zu lassen. Ohne Bedachtnahme auf das gesamte Beschäftigungsbild kann daher nicht gesagt werden, ob diese Berechtigung zumindest im Ergebnis einer generellen Vertretungsbefugnis (unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit) gleichzuhalten ist. Allein aus der vertraglich eingeräumten Vertretungsbefugnis kann daher nicht auf das Vorliegen eines Werkvertrages und damit auf das Fehlen der Versicherungspflicht nach dem ASVG geschlossen werden.