§ 4 Abs 2 ASVG - Die Einräumung eines „generellen“, keinen Einschränkungen unterliegenden Vertretungsrechtes durch den Schischulinhaber ist nach dem Tiroler Schischulgesetz gesetzwidrig, weil als Lehrkräfte an einer Schischule für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen nur Diplomschilehrer und Landesschilehrer sowie auf Schipisten auch Schilehreranwärter verwendet werden dürfen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht unschlüssig, eine generelle Vertretungsmöglichkeit als bloße Scheinvereinbarung zu werten und im Ergebnis ein Vertretungsrecht, das zum Ausschluss der Versicherungspflicht führte, zu verneinen.