Ist der Versicherungsagent durch Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung seiner Verpflichtung der Deckung seiner Tätigkeiten durch Haftungsabsicherung nachgekommen, so kann diese Berufshaftpflichtversicherung auf seine Tätigkeit im Rahmen eines bestimmten Agenturverhältnisses eingeschränkt werden. Dies steht auch mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. OGH 13. 11. 2013, 7 Ob 145/13v.