Nach Ansicht des EuGH zu einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen kann ein Anbieter von Internetzugangsdiensten (Access-Provider) verpflichtet werden, für seine Kunden den Zugang zu einer Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Eine solche Anordnung und ihre Umsetzung müssen allerdings ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten sicherstellen. EuGH 27. 3. 2014, C-314/12 , UPC Telekabel Wien. (Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 11. 5. 2012, 4 Ob 6/12d, RdW 2012/401. Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2014/5.)