Findet der VfGH, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ein Recht iSd Art 144 Abs 1 B-VG nicht verletzt wurde, hat er die Beschwerde auf Antrag dem VwGH zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Bf durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde (Art 144 Abs 3 B-VG). Die Abtretung hat auch dann zu erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH eine Revision an den VwGH - aus welchen Gründen immer - nicht zulässig ist. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der VfGH die Behandlung der Beschwerde gem Art 144 Abs 2 B-VG abgelehnt hat (keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bzw voraussichtlich keine Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage). VfGH 12. 3. 2014, E 30/2014