ABGB § 1333
VersVG § 11 Abs 1, § 97
Nach Art 6 der im vorliegenden Fall anzuwendenden "Klipp & Klar"-Bedingungen für die Einbruchsdiebstahl-, Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung (BEFLS) erwirbt der Versicherungsnehmer "den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit, als deren Verwendung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen innerhalb dreier Jahre nach dem Schadenfall sichergestellt ist". Aufgrund dieser strengen Wiederherstellungsklausel ist die Fälligkeit der "Neuwertspanne" (einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung) bis zur Sicherung der Wiederherstellung aufgeschoben. Ist mangels Sicherstellung der Wiederherstellung eine Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers (iSd § 11 Abs 1 VersVG) hinsichtlich der Neuwertentschädigung nicht eingetreten, kommt auch eine diesbezügliche Verpflichtung zum Ersatz eines Verzögerungsschadens nicht infrage.