vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Versicherung - (strenge) Wiederherstellungsklausel

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/692RdW 2012, 662 Heft 11 v. 19.11.2012

ABGB § 1333

VersVG § 11 Abs 1, § 97

Nach Art 6 der im vorliegenden Fall anzuwendenden "Klipp & Klar"-Bedingungen für die Einbruchsdiebstahl-, Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung (BEFLS) erwirbt der Versicherungsnehmer "den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit, als deren Verwendung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen innerhalb dreier Jahre nach dem Schadenfall sichergestellt ist". Aufgrund dieser strengen Wiederherstellungsklausel ist die Fälligkeit der "Neuwertspanne" (einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung) bis zur Sicherung der Wiederherstellung aufgeschoben. Ist mangels Sicherstellung der Wiederherstellung eine Fälligkeit der Geldleistung des Versicherers (iSd § 11 Abs 1 VersVG) hinsichtlich der Neuwertentschädigung nicht eingetreten, kommt auch eine diesbezügliche Verpflichtung zum Ersatz eines Verzögerungsschadens nicht infrage.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte