ABGB § 896
VersVG § 59
Leistet im Fall einer Doppelversicherung (hier: zwei Betriebsunterbrechungsversicherungen, Summe der Versicherungssummen höher als der Versicherungswert) einer der beiden Versicherer an den Versicherungsnehmer, obwohl dieser bereits vom anderen Versicherer vollständig entschädigt wurde, kann der überzahlende Versicherer gegenüber dem zuerst (zur Gänze) zahlenden Versicherer keinen Regressanspruch geltend machen, weil er keine Leistung erbringt, die diesen Versicherer von einer Schuld befreit; er hat nur einen Bereicherungsanspruch gegenüber seinem Versicherungsnehmer.