ABGB: §§ 914 f
AUVB 1999: Art 6 Z 2
Ein vom Versicherungsschutz der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung, U 900 (AUVB 1999), umfasster Freizeitunfall liegt vor, wenn ein Bürgermeister in seinem Wohnhaus nach dem (privaten) Frühstück eine (von einem Dritten) vergiftete Praline verzehrt.