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Freizeitunfall: Verzehr einer vergifteten Praline durch Bürgermeister

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/690RdW 2012, 661 Heft 11 v. 19.11.2012

ABGB: §§ 914 f

AUVB 1999: Art 6 Z 2

Ein vom Versicherungsschutz der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung, U 900 (AUVB 1999), umfasster Freizeitunfall liegt vor, wenn ein Bürgermeister in seinem Wohnhaus nach dem (privaten) Frühstück eine (von einem Dritten) vergiftete Praline verzehrt.

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