VersVG § 1
ZPO §§ 266, 272
Auch bei einem Wasserschaden, der sich nur langsam entwickelt und daher lange unbemerkt bleibt, kommen dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Versicherungsfalls gewisse Beweiserleichterungen zu: Es genügt der Nachweis der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" des Entstehens des Wasserschadens erst nach Versicherungsbeginn. Der Versicherungsnehmer muss lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls ergeben; dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer zumindest Indizien beweist, die das Vorliegen des Versicherungsfalls nahelegen.