( VBG § 4 Abs 2, § 36, § 45 Abs 2 ) Wurde mit einem Landesvertragslehrer ausschließlich eine den Bestimmungen des § 4 Abs 2 lit e VBG entsprechende Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 12 Wochenstunden begründet und wurde er auf Grund einer Zusatzvereinbarung vertretungsweise für karenzierte pragmatisierte Lehrer auf einem Dienstposten mit voller Lehrverpflichtung eingesetzt, hat er bei Versetzung auf einen vereinbarten Dienstposten mit Teilzeitbeschäftigung keinen Entgeltanspruch entsprechend einer vollen Lehrverpflichtung.