( AVRAG § 3 ) Die Rückübertragung einer Vertriebsberechtigung (hier: eines Pizzavertriebes) stellt auch dann einen Betriebsübergang dar, wenn der Fuhrpark und die Büroräumlichkeiten nicht übernommen werden.
OLG Wien 9 Ra 348/98g v. 29.02.1999, Revision zulässig