( GewO § 82 lit f, AZG § 3, § 6 ) Die einseitige Inanspruchnahme von Zeitausgleich durch einen Arbeitnehmer nach Leistung von mehr als 40 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 3 Tagen mit dem Hinweis, dass er die wöchentliche Normalarbeitszeit bereits erfüllt habe und zur Leistung von Überstundenarbeit nicht verpflichtet sei, berechtigt den Arbeitgeber zur Entlassung.
OGH 8 Ob A 273/98z v. 15.04.1999