( ArbVG § 101, § 109 ) Erfolgt durch im Rahmen eines Sozialplans durchgeführte Rationalisierungsmaßnahmen bei gleichbleibender Tätigkeit eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen, bedarf diese als Versetzung anzusehende Verschlechterung der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats.
OGH 8 ObA-2057/96z v. 23.05.1996