( AngG § 27 Z 1 ) Das Verfertigen von Notizen über eigene Telefonate, "um diese später publik zu machen", bedeutet keinen Vertrauensbruch, sondern eine zulässige Maßnahme der Beweissicherung bzw. der Gedächtnisstütze. Nach der Entlassung trifft einen Arbeitnehmer keine fortwirkende Treuepflicht, die ihm eine Aussage bzw. sonstige Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung in einem gegen den Hauptgesellschafter des Arbeitgebers gerichteten Disziplinarverfahren verwehrt. OGH 8 Ob A 2279/96x v. 17.10.1996.