( GewO § 82 lit f, ABGB § 863 ) Gibt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Gelegenheit, ein pflichtwidriges Arbeitsversäumnis durch Einarbeiten gutzumachen, ist, wenn der Arbeitnehmer in der Folge diese Gelegenheit nicht wahrnimmt, die erst zu diesem Zeitpunkt ausgesprochene Entlassung noch nicht verspätet.
OGH 8 Ob A 2044/96p v. 18.04.1996